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Web-Gesetze = Gesetze mit eigener DomainAufwendungsausgleichsgesetz
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Aufwendungsausgleichsgesetz
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung - AAG
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)

§ 1 Erstattungsanspruch

§ 2 Erstattung

§ 3 Feststellung der Umlagepflicht

§ 4 Versagung und Rückforderung der Erstattung

§ 5 Abtretung

§ 6 Verjährung und Aufrechnung

§ 7 Aufbringung der Mittel

§ 8 Verwaltung der Mittel

§ 9 Satzung

§ 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

§ 11 Ausnahmevorschriften

§ 12 Freiwilliges Ausgleichsverfahren

 

§1

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 1 Erstattungsanspruch

 

(1) Die Krankenkassen

mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen
erstatten den Arbeitgebern,

die in der Regel

     ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen,

80 Prozent

 

1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
    bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

 

2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden

    von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und

    der Arbeitgeberanteile an Beiträgen
          zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,

          zur sozialen Pflegeversicherung und

 

    die Arbeitgeberzuschüsse
          nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der

 

    Beitragszuschüsse
          nach § 257 des Fünften und
          nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen

erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

 

1. den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
    gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

 

2. das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten

    gezahlte Arbeitsentgelt,

 

3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden
    von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen

         zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung,

         zur sozialen Pflegeversicherung
    und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

    sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften

    und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren)

und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil,

die nur Auszubildende beschäftigen.

 

§2

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 2 Erstattung

 

(1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt,

bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach

§ 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind.

Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch

ist zuständige Krankenkasse  die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung.

Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind,

gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

(2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht.

Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt

nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutzgesetzes

oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes

gezahlt hat.

 

(3) Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1

durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen

oder mittels maschineller Ausfüllhilfe

an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln.

Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen

zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden,

die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten

sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten.

Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes

legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest,

die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit

zu genehmigen sind;

die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

 

§3

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 3 Feststellung der Umlagepflicht

 

(1) Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen,

welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs

an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen.

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen,

für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist,

für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.

Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden,

so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil,

wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs

in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.

Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet,

für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist,

so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil,

wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist,

dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird.

Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig

                       nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25,

diejenigen,  die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und

diejenigen,  die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

 

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse

die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

 

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere

über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

 

§4

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 4 Versagung und Rückforderung der Erstattung

 

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden,

solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

 

(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern,

soweit der Arbeitgeber

 

1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

 

2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste,

    dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes

    oder nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

 

Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen,

dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei.

Von der Rückforderung kann abgesehen werden,

wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist

und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

 

§5

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 5 Abtretung

 

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet,

wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch

bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

 

§6

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 6 Verjährung und Aufrechnung

 

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs,

in dem er entstanden ist.

 

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

 

1. Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge,

    die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung

    und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

 

2. Rückzahlung von Vorschüssen,

 

3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

 

4. Erstattung von Verfahrenskosten,

 

5. Zahlung von Geldbußen,

 

6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung,

    die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

 

§7

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 7 Aufbringung der Mittel

 

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden

von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht,

die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

 

(2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen,

nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden

bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

zu bemessen wären.

Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1

sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen,

deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht

und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des

§ 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

nicht zu berücksichtigen.

Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten

Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

§8

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 8 Verwaltung der Mittel

 

(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
als Sondervermögen.

Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

 

(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren

auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen.

Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse,

die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende

Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat.

§ 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

 

§9

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 9 Satzung

 

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

 

1. Höhe der Umlagesätze,

 

2. Bildung von Betriebsmitteln,

 

3. Aufstellung des Haushalts,

 

4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

 

(2) Die Satzung kann

 

1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze,

    die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

 

2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des

    Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes
    gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

 

3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

 

4. (weggefallen)

 

5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

 

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

 

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen

nur die Vertreter der Arbeitgeber mit;

die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen

mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse

oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.

 

§10

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 10 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

 

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

§11

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 11 Ausnahmevorschriften

 

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

1. den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände

sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, 

die hinsichtlich  der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden

geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind,

sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen

einschließlich deren Spitzenverbände,

 

2. zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen

der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen

und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

 

3. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes)

sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen,

wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

 

4. die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege

    (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland,

    Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,

    Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland)

einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen,

Einrichtungen und Anstalten, es sei denn,

sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse

mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände

ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1.

 

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

 

2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen

der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen

und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

 

3. im Rahmen des § 235b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen

und im Rahmen des § 246 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

bezuschusste Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen.

 

§12

Aufwendungsausgleichsgesetz

 

AAG § 12 Freiwilliges Ausgleichsverfahren

 

(1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber

Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten,

an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen.

Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Gesundheit.

 

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

 

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes,

die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit

genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

 

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